- Handelsbrauch
-
* * *
Hạn|dels|brauch 〈m. 1u〉 kaufm. Gewohnheit, Sitte, Brauch unter Kaufleuten* * *
Hạn|dels|brauch, der:eingebürgerter Brauch unter Geschäftsleuten, der eine gewisse rechtliche Verbindlichkeit hat; Usance.* * *
Handelsbrauch,Geschäftsbrauch, Usance [y'zãs, französisch], kaufmännische Verkehrssitte; entsteht durch längere gleichmäßige Übung der Angehörigen eines Geschäftszweiges und ist nach Ort und Branche verschieden. Der Handelsbrauch gilt, anders als allgemeine Geschäftsbedingungen, ohne Rücksicht auf Willen oder Kenntnis der Vertragspartner (§ 346 HGB), kann aber ausgeschlossen werden. Im Streitfall wird der Handelsbrauch durch Gutachten der Industrie- und Handelskammern festgestellt.In Österreich gilt Entsprechendes. Im schweizerischen Recht, das kein spezielles Handelsgesetzbuch kennt, ist ein Handelsbrauch bei der Auslegung von Verträgen nur maßgebend, wenn sich ihm beide Parteien ausdrücklich oder stillschweigend unterworfen haben.* * *
Hạn|dels|brauch, der: eingebürgerter Brauch unter Geschäftsleuten, der eine gewisse rechtliche Verbindlichkeit hat; Usance.
Universal-Lexikon. 2012.